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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,4369
OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19.OVG (https://dejure.org/2019,4369)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2019 - 8 B 10001/19.OVG (https://dejure.org/2019,4369)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19.OVG (https://dejure.org/2019,4369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 Abs 1 S 1 BImSchV 9, § 7 Abs 1 S 3 BImSchV 9, § 6 Abs 1 BImSchG, § 36e Abs 1 EEG 2014, § 55 Abs 1 EEG 2014
    Ablehnung von konkurrierenden Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen; Einholung von Einwilligungen Dritter

  • esovgrp.de

    BImSchG § 6,BImSchG § ... 6 Abs 1,BImSchVO(9) § 7,BImSchVO(9) § 7 Abs 1,BImSchVO(9) § 7 Abs 1 S 3,BImSchVO(9) § 20,BImSchVO(9) § 20 Abs 1,BImSchVO(9) § 20 Abs 1 S 1,EEG § 36e F:2017,EEG § 36e Abs 1 F:2017,EEG § 55 F:2017,EEG § 55 Abs 1 F:2017,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 5,VwGO § 80a,VwGO § 80a Abs 3
    Abstand, Abstandsfläche, Abstandsflächenbaulast, Abwägung, Baulast, erneuerbare Energien, Genehmigung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsfähigkeit, Genehmigungshindernis, Hindernis, Immission, Immissionsschutzrecht, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsfläche; Abstandsflächenbaulast; erneuerbare Energien; Genehmigungsfähigkeit; Genehmigungshindernis; Immissionsschutzrecht; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung; Konkurrenz; konkurrenzparallele Genehmigungsanträge; Priorität; reine ...

  • rechtsportal.de

    Echte Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; Abhängigkeit der Genehmigung einer Windenergieanlage von dem Einverständnis Dritter; Voraussetzungen für die Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag nicht genehmigungsfähig: Behörde kann später gestellten Antrag stattgeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage

  • Jurion (Kurzinformation)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 990
  • DVBl 2019, 653
  • DÖV 2019, 454
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    8 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Genehmigungsbehörde bei konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden oder einschränkenden Vorhaben, eine sachgerechte und willkürfreie Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung zu treffen hat; dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18.OVG -, ZNER 2018, 473 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 21 [jeweils m.w.N.]; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 18086/16 -, juris, Rn. 53; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 439; Agatz, Windenergie-Handbuch, 15. Aufl., Dezember 2018, www.windenergie-handbuch.de, S. 54 ff.; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 194 ff.).

    Hinsichtlich der Priorität eines Genehmigungsantrags wird man grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen haben, zu dem der Behörde vollständige und prüffähige Unterlagen vorliegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 55).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    Soweit der Antragsteller insoweit allein auf Ansprüche gegen die Ortsgemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. 900 und auf deren weitergehende rechtliche Bindungen abstellt (vgl. zur Binding der öffentlichen Hand an das Willkürverbot auch bei fiskalischem Handeln: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 -2 BvR 470/08-, NJW 2016, 3153 und juris, Rn. 30 f; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27/16-, …
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 1 A 11186/08

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage - Eiswurfrisiko

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    So hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass für die geplante Windenergieanlage eine sog. Abstandsflächenbaulast gemäß §§ 9 und 86 LBauO eingetragen sein müsse und er um Vorlage der dazu erforderlichen Verpflichtungserklärung bis Ende Mai 2016 gebeten werde (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 2. Februar 2018, Bl. 80 der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 3 K 882/18.NW; zum Abstandsflächengebot bei Windenergieanlagen: OVG RP, Beschluss vom 10. September 1999 - 8 B 11689/99.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 A 11186/08.OVG -, NVwZ-RR 2011, 759 und juris, Rn. 76 ff.; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8, Rn. 148 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2014 - 2 B 1476/13

    Eintragung einer Baulast in das Baulastverzeichnis hinsichtlich Nutzung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    Im Falle ihrer Weigerung wäre er gehalten gewesen, die sich allenfalls aus dem Zivilrecht ergebenden Ansprüche geltend zu machen und erforderlichenfalls (zivil-)gerichtlich - mit der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes - durchzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 14076/13 -, NVwZ-RR 2014, 412 und juris, Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18

    Immissionsschutzrecht -Konkurrenz bei Windenergieanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    8 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Genehmigungsbehörde bei konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden oder einschränkenden Vorhaben, eine sachgerechte und willkürfreie Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung zu treffen hat; dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18.OVG -, ZNER 2018, 473 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 21 [jeweils m.w.N.]; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 18086/16 -, juris, Rn. 53; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 439; Agatz, Windenergie-Handbuch, 15. Aufl., Dezember 2018, www.windenergie-handbuch.de, S. 54 ff.; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 194 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    8 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Genehmigungsbehörde bei konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden oder einschränkenden Vorhaben, eine sachgerechte und willkürfreie Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung zu treffen hat; dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18.OVG -, ZNER 2018, 473 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 21 [jeweils m.w.N.]; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 18086/16 -, juris, Rn. 53; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 439; Agatz, Windenergie-Handbuch, 15. Aufl., Dezember 2018, www.windenergie-handbuch.de, S. 54 ff.; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 194 ff.).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 4 B 27.16

    Grundrechtsfähigkeit eines öffentlichen Unternehmens

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    Soweit der Antragsteller insoweit allein auf Ansprüche gegen die Ortsgemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. 900 und auf deren weitergehende rechtliche Bindungen abstellt (vgl. zur Binding der öffentlichen Hand an das Willkürverbot auch bei fiskalischem Handeln: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 -2 BvR 470/08-, NJW 2016, 3153 und juris, Rn. 30 f; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27/16-, …
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 8 B 11689/99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19
    So hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass für die geplante Windenergieanlage eine sog. Abstandsflächenbaulast gemäß §§ 9 und 86 LBauO eingetragen sein müsse und er um Vorlage der dazu erforderlichen Verpflichtungserklärung bis Ende Mai 2016 gebeten werde (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 2. Februar 2018, Bl. 80 der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 3 K 882/18.NW; zum Abstandsflächengebot bei Windenergieanlagen: OVG RP, Beschluss vom 10. September 1999 - 8 B 11689/99.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 12. Mai 2011 - 1 A 11186/08.OVG -, NVwZ-RR 2011, 759 und juris, Rn. 76 ff.; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8, Rn. 148 f.).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19

    Befristung einer Genehmigung; Echte Konkurrenz; Genehmigung; Nachlaufeffekt;

    Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (ebenso OVG Koblenz, Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 19 und vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13).

    Dies entspricht der herrschenden Auffassung (OVG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 541; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2019, Kapitel 2 Rn. 207 m.w.N. in Fn. 623).

  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
    BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3/19 -, BVerwGE 169, 39-48, Rn. 19 ff.; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 -, Rn. 23, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 -, Rn. 8, juris sowie Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 53, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, Rn. 13, juris).

    Die echte Konkurrenzsituation rührt bei den Windkraftanlagen in der Regel daraus, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens zweier Antragsteller wegen der Nähe ihrer Standorte gegenseitig ausschließen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2019, a.a.O., Rn. 8, juris).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3
    Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (ebenso OVG Koblenz, Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 19 und vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13).

    Dies entspricht der herrschenden Auffassung (OVG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 541; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2019, Kapitel 2 Rn. 207 m.w.N. in Fn. 623).

  • VG Mainz, 06.12.2023 - 3 K 47/23

    Eintrag in Baulastenverzeichnis hindert Erteilung einer Baugenehmigung

    Die Baugenehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet, mit der Bescheidung anhängiger Anträge bis zur Ausräumung von Hindernissen zuzuwarten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 -, NVwZ-RR 2019, 990).
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15   

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https://dejure.org/2018,52595
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15 (https://dejure.org/2018,52595)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.12.2018 - 3 K 499/15 (https://dejure.org/2018,52595)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 3 K 499/15 (https://dejure.org/2018,52595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 10 BauNVO
    Fremdkörperfestsetzung nach BauNVO § 1 Abs 10; Abwägungsfehlerhafte Festsetzung von Ferienwohnungen in Wohngebieten ausschließlich dort, wo Ferienwohnungen vorhanden sind

  • ibr-online

    Voraussetzungen einer Fremdkörperfestsetzung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 990
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Hessen, 19.05.2016 - 4 C 2094/14

    Rechtmäßigkeit von Fremdkörperfestsetzungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechende Anlage Bestandsschutz genießt (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 19. Mai 2016 - 4 C 2094/14.N -, juris).

    Die Bestimmung nennt nicht den Fall der erstmaligen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufgrund einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, sondern nur die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 23).

    Gegenstand von bestandserhaltenden Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO können danach nur Anlagen sein, die ohne eine derartige Festsetzung auf den passiven Bestandsschutz gesetzt würden (VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 26 f.).

    Hingegen bietet die Vorschrift keine Grundlage dafür, Anlagen im Nachhinein zu legalisieren, die seit ihrer Errichtung sowohl materiell als auch formell illegal sind (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris, Rn. 30 ff. - als Vorinstanz zu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 -, juris - vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 1 LA 286/03 -, juris, Rn. 14 - allerdings unter fälschlicher Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris; ebenso Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl 2018, § 1 Rn. 229; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 139).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht über die grundsätzliche Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob Fremdkörperfestsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO eine bestandsgeschützte Anlage voraussetzen, noch nicht entschieden (zur Zulassung der Revision aus diesem Grund vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 47).

  • BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02

    Überwiegende Bebauung i.S.d. § 1 Abs. 10 S. 1 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Die Vorschrift dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen, die aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypisch sind (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

    Das städtebauliche Anliegen des § 1 Abs. 10 BauNVO besteht darin, einen solchen erweiterten Bestandsschutz durch die gemeindliche Planung zu ermöglichen, um vorhandene baulichen Anlagen an ihrem Standort zu sichern, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr "an sich" unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch nach der aktuellen Rechtslage nicht erweitert, geändert oder erneuert werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

    Hingegen bietet die Vorschrift keine Grundlage dafür, Anlagen im Nachhinein zu legalisieren, die seit ihrer Errichtung sowohl materiell als auch formell illegal sind (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris, Rn. 30 ff. - als Vorinstanz zu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 -, juris - vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 1 LA 286/03 -, juris, Rn. 14 - allerdings unter fälschlicher Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris; ebenso Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl 2018, § 1 Rn. 229; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 139).

    Es entspricht dem städtebaulichen Anliegen auch des § 1 Abs. 10 BauNVO, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen und die Erweiterung vorhandener Anlagen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4).

  • BVerwG, 30.10.2007 - 4 BN 38.07

    Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber grundsätzlich als berechtigtes planerisches Anliegen (BVerwG, B. v. 30.10.2007 -, 4 BN 38.07 -, juris, Rn. 4).

    Eine Beschränkung dahingehend, dass die Erweiterung des Bestandsschutzes nur möglich sein wäre, wenn der Plangeber selbst einer bereits vorhandenen Anlage die planungsrechtliche Grundlage selbst entzieht, besteht nicht (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38/07 -, juris, Rn. 6 f. mwN).

    Eine solche Bestandssicherung im Sinne der Erweiterung des Bestandsschutzes wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38/07 -, juris, Rn. 6 f. mwN).

    Hingegen bietet die Vorschrift keine Grundlage dafür, Anlagen im Nachhinein zu legalisieren, die seit ihrer Errichtung sowohl materiell als auch formell illegal sind (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.05.2016 - 4 C 2094/14.N -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris, Rn. 30 ff. - als Vorinstanz zu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 -, juris - vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 1 LA 286/03 -, juris, Rn. 14 - allerdings unter fälschlicher Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris; ebenso Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl 2018, § 1 Rn. 229; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 139).

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Da es sich bei der Ferienwohnnutzung nicht um Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt, ist diese in reinen und allgemeinen Wohngebieten nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, BVerwGE 160, 104 = juris, Rn. 17).

    Dem räumlichen Nebeneinander von Dauer- und Ferienwohnen sind städtebauliche Störpotenziale eigen, die über die Frage nach dem Störgrad und der Störanfälligkeit von Nutzungen im Hinblick auf Immissionen hinausgehen, und darin liegen, dass die Wohnruhe durch häufige Nutzerwechsel, Unterschiede im Tagesablauf oder vermehrte Nutzung von Außenwohnbereichen auch in den Abend-und Nachtstunden durch den beständigen Wechsel der Nutzer Unruhe in das Gebiet hineinträgt (BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, BVerwGE 160, 104 = juris, Rn. 33).

    Mit dieser Zielrichtung könnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung erwägen, ein Sondergebiet mit einer verträglichen Mischung von Dauer- und Ferienwohnungen vorzusehen (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, juris; Urt. v. 21.06.2018 - 4 CN 8/17 -, juris; vorgehend OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 58/16 -, juris).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris, Rn. 29; stRspr).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Soweit eine Einordnung von Ferienwohnungen als (kleine) Betriebe des Beherbergungsgewerbes zu erwägen sein sollte (offengelassen von BVerwG a.a.O. Rn. 18 f.; mit ausführlicher Begründung verneint von OVG Greifswald, Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, juris, Rn. 42 ff.), sind diese in reinen und allgemeinen Wohngebieten generell gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig; die Erteilung entsprechender Ausnahmen wurde im vorliegenden Fall aber vom Plangeber ausdrücklich ausgeschlossen.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Das gesetzgeberische Ziel des § 34 Abs. 3a BauGB besteht darin, gewerblichen Betrieben in gewachsenen Gemengelagen einen besonderen Bestands- und Weiterentwicklungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = juris, Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Mit dieser Zielrichtung könnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung erwägen, ein Sondergebiet mit einer verträglichen Mischung von Dauer- und Ferienwohnungen vorzusehen (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, juris; Urt. v. 21.06.2018 - 4 CN 8/17 -, juris; vorgehend OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 58/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Diese ist nur für einzelne bauliche Anlagen zulässig, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen, und nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen (vgl. VGH München, Urt. v. 04.08.2017 - 15 N 15.1713 -, juris, Rn. 33 mwN).
  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 CN 8.17

    Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes "Wohnen mit Beherbergung" zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15
    Mit dieser Zielrichtung könnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung erwägen, ein Sondergebiet mit einer verträglichen Mischung von Dauer- und Ferienwohnungen vorzusehen (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, juris; Urt. v. 21.06.2018 - 4 CN 8/17 -, juris; vorgehend OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 58/16 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2007 - 8 C 10039/07

    Standortsicherung einer Diskothek im Industriegebiet durch Festsetzung nach § 1

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2004 - 1 LA 286/03

    Anlage; Baugebiet; Baugenehmigung; Bebauungsplan; begünstigende Festsetzung;

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • BVerwG, 30.12.2009 - 4 BN 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung des Vorliegens eines Begründungsdefizits aufgrund einer

  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2012 - 3 K 36/11

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2023 - 3 KM 658/20
    Die im Jahr 2015 in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplans, die der Bestandssicherung vorhandener Ferienwohnungen im Plangebiet diente, erklärte der Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 - 3 K 499/15 - für unwirksam.

    Die Antragsgegnerin verfolge mit dem Änderungsbebauungsplan ungeachtet des Urteils des Senats vom 19. Dezember 2018 zum Az. 3 K 499/15 das Ziel, die im Plangebiet vorhandenen zwölf Ferienwohnungen zu schützen.

    Anders als bei der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 der Antragsgegnerin (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Dezember 2018 - 3 K 499/15 - juris Rn. 28 ff.) werden nicht mehr nur für einzelne begünstigte Grundstücke geänderte Festsetzungen getroffen, sondern für alle Baugrundstücke im Plangebiet.

    Da der angegriffene Änderungsbebauungsplan keine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung enthält und auch in der Sache keine Bestandsschutzregelung für einzelne Grundstücke trifft, sondern eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit für alle Grundstücke vorsieht, kommt es auf die im Urteil des Senats vom 18. Dezember 2018 - 3 K 499/15 - (juris Rn. 37 ff.) erörterten Beschränkungen nicht an.

  • VGH Bayern, 08.08.2023 - 1 N 20.2600

    Keine Fremdkörperfestsetzung durch Änderungsbebauungsplan bei formeller und

    Aus der Tatsache, dass die Bestimmung den Fall der erstmaligen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aufgrund einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht nennt, ist zu folgern, dass die Anlage, die von der Fremdkörperfestsetzung erfasst ist, bereits zulässigerweise besteht, weil die Anlage beispielsweise durch eine Genehmigung gedeckt ist (vgl. OVG MV, U.v. 19.12.2018 - 3 K 499/15 - juris Rn. 38 ff; HessVGH, U.v. 19.5.2016 - 4 C 2094/14.N - BauR 2016, 1870; NdsOVG, B.v. 29.6.2004 - 1 LA 286/03 - NVwZ-RR 2004, 817).

    Der Verordnungsgeber setzt mithin für eine bestandserhaltende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO die Existenz des einfachen - passiven - Bestandsschutzes für die betreffende Anlage, für die erweiterter Bestandsschutz festgesetzt werden soll, voraus (vgl. OVG MV, U.v. 19.12.2018 a.a.O.; HessVGH, U.v. 19.5.2016 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 29.6.2004 a.a.O.).

    Eine solche Bestandssicherung im Sinn der Erweiterung des Bestandsschutzes wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - BauR 2008, 326; OVG MV, U.v. 19.12.2018 a.a.O.; BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953; HessVGH, U.v. 19.5.2016 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 29.6.2004 a.a.O.; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/ BauNVO, 10. Aufl. 2022, § 1 BauNVO Rn. 76).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2019 - 3 M 99/19

    Einschreiten gegen Ferienwohnungen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet;

    Eine Praxis des Einschreitens gegen Ferienwohnungen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, bei der die Bauaufsichtsbehörde nur in "Neufällen" die Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt, während sie in "Altfällen" ein entsprechendes Vorgehen für einen konkret bestimmten, nicht zu langen Zeitraum zurückstellt, um abzuwarten, ob die Gemeinde den Bebauungsplan ändert und die Ferienwohnnutzung legalisiert, ist ermessensfehlerfrei (Abgrenzung zu OVG Greifswald, Urteil vom 14.12.2018 - 3 K 499/15 -).

    11 Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelung in einem Bebauungsplan, mit der Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten beschränkt auf diejenigen einzeln aufgelisteten Grundstücke zugelassen werden, auf denen sie - formell und materiell illegal seit der Errichtung - bereits vorhanden sind, in Ermangelung städtebaulicher Gründe für die Begünstigung gerade dieser Grundstücke im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist (Urt. v. 19.12.2018 - 3 K 499/15 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15

    Bauplanungsrecht -Ferienwohnungen im allgemeinem Wohngebiet

    Grundsätzlich sieht die Baunutzungsverordnung die Festlegung eines ganz konkreten Mischungsverhältnisses von Nutzungen im Bebauungsplan - über die Einordnung von Nutzungsarten als allgemein oder ausnahmsweise zulässig hinaus - nicht vor (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 19.12.2018 - 3 K 499/15 - juris Rn. 53).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2021 - 3 K 428/18

    Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und der Nutzung als

    Letztere beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37; OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 - 3 K 376/15 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 3 K 499/15 -, juris Rn. 49).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 3 K 151/18

    Bauleitplanung; Abwägungsfehler aufgrund erhaltungsrechtlichen

    Die bloße Bestandserhaltung einer Anlage, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO sein (OVG Greifswald, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 3 K 499/15 -, juris Rn. 38).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45511
VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18 (https://dejure.org/2018,45511)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.12.2018 - 5 A 1228/18 (https://dejure.org/2018,45511)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 5 A 1228/18 (https://dejure.org/2018,45511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 HessStrG, § 16 HessStrG, § 18 HessStrG, § 7 FStrG, § 8 FStrG, Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main
    Sondernutzungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondernutzungsgebühr

  • rechtsportal.de

    SONDERNUTZUNG; SONDERNUTZUNGSGEBÜHR; GEMEINGEBRAUCH; ANLIEGERGEBRAUCH; WIDMUNG; AUFENTHALTSFUNKTION; ERSCHLIEßUNGSFUNKTION; ALTKLEIDERCONTAINER; STRAßENRAUM

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sondernutzung einer Straße durch Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sondernutzung einer Straße durch Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 990
  • DÖV 2019, 371
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 4.72

    Anbringung eines Warenautomaten im Straßenraum vor dem eigenen Ladengeschäft

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    So ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Anbringen von Warenautomaten im Straßenraum vor dem eigenen Ladengeschäft nicht etwa zum so genannten gesteigerten Anliegergebrauch - und damit zum grundrechtlich geschützten Gemeingebrauch - gehört, sondern Sondernutzung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155 = Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 8 S 2251/94

    Sondernutzung von Straßenflächen - Straßenverkauf eines Imbißstandes

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    So gilt auch der Verkauf von einer ortsfesten Stelle aus zur Straße hin als Sondernutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 8 S 2251/94 -, VBlBW 1995, 202 = Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1999 - 23 B 334/99

    Verwaltungsprozeßrecht: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Realakt;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2018 - 11 A 2142/14

    Altkleidersammelcontainer; Aufstellung; Beseitigung; Beweis; Beweislast;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2018 - 11 A 546/15

    Abstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 11 A 2560/13

    Aufstellen der Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet ohne straßenrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • VG Saarlouis, 08.07.2013 - 10 L 828/13

    Straßenrechtliche Sondernutzung: Aufstellen von Altkleidercontainern auf

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2013 - 11 B 798/13

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung einer Straße zum

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • OVG Sachsen, 18.01.2018 - 3 A 647/16

    Alttextilcontainer; Sondernutzung; Private Flächen, ; Gemeingebrauch;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 - Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 26.01.2018 - 12 K 4759/17

    Bei einer Straßenbegehung am 10.09.2015 wurde im Bereich "C-Straße/D-Straße" im

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1228/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 - 12 K 4759/17.F - wird zurückgewiesen.
  • VG Wiesbaden, 30.11.2022 - 7 K 506/19

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer

    Durch das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (ganz herrschende Rspr., vgl. nur Hess. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 5 A 1228/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11970
OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17 (https://dejure.org/2019,11970)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2019 - 2 L 38/17 (https://dejure.org/2019,11970)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2019 - 2 L 38/17 (https://dejure.org/2019,11970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07

    Abrissgenehmigung für ein Baudenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Antragsteller auf das Eingreifen der denkmalrechtlichen Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA wirksam verzichten, obwohl es sich um eine - grundsätzlich nicht disponible - gesetzliche Frist handelt (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25).

    Das Übergewicht des Interesses des jeweiligen Antragstellers an der Beschleunigung des Verfahrens sei so groß, dass diese Gesichtspunkte seine Dispositionsbefugnis nicht einschränken könnten (vgl. Urteil des Senats vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25).

    Daher kann in diesem Fall die Beschleunigung des Verfahrens ebenso zur Disposition des Antragstellers stehen wie die Zurücknahme und Neueinreichung des Antrags (vgl. Urteil des Senats vom 29.10.2009, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.10.2009, a. a. O.) kann der Antragsteller auf die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 DSchG LSA wirksam verzichten.

    Der Kläger hat sich mit der Rechtsprechung des Senats zu § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25) nicht auseinandergesetzt, die - wie oben ausgeführt - auf die Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA übertragbar ist.

    Der Senat ist in dem Urteil vom 29.10.2009 (a. a. O.) auf die vom Kläger angesprochenen Erwägungen eingegangen, dass der Bauherr einer ablehnenden Entscheidung auch durch Rücknahme seines Antrags und neue Antragstellung entgehen könne, und neben dem privaten Interesse des Antragstellers auch öffentliche Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens bestehen könnten.

    Angesichts diverser aktuellerer Entscheidungen zur Disponibilität von Genehmigungsfiktionen (VG Greifswald, Beschluss vom 14.09.2016 - 5 B 1466/16 HGW; OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2007 - 3 UZ 522/07 -, juris), ist eine - einzelne - vor über 30 Jahren vertretene Ansicht nicht geeignet, die fehlende Klärung einer Rechtsfrage zu begründen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11

    Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich, Ausweitung eines Ortsteils in den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Auch die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats, dass eine Besonderheit, von diesem Grundsatz abzuweichen, nicht schon dann vorliege, wenn weitere Flächen am Ende einer Erschließungsstraße - faktisch - noch bebaut werden könnten (Beschluss vom 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, juris, Leitsatz 3 und Rdnr. 6), hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

    Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass es örtliche Besonderheiten nach der Verkehrsanschauung rechtfertigen können, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze wie beispielsweise einen Fluss, einen Waldrand oder anderen besonders topografisch wahrnehmbaren Anhaltspunkten (z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, Dämme, Böschungen oder Gräben) reichen zu lassen, obwohl sie unbebaut sind oder trotz vorhandener Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83, Nr. 78, juris, Rdnr. 6, m. w. N.; OVG LSA, Beschlüsse vom 19.06.2012, a. a. O. und vom 12.01.2010 - 2 L 54/09 -, NVwZ-RR 2010, 465, juris, Rdnr. 5).

    Damit greift er Gesichtspunkte auf, die nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O.) keine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet.

    Bilden Verkehrs- und Versorgungsverbindungen kein Verknüpfungselement, das eine "organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellt (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11), ist auf diese Erschließungselemente zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn sie gerade an der fraglichen Grundstücksgrenze enden.

    In dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) habe es der Senat für erheblich gehalten, ob dem Baugesuch eines nachfolgenden Antragstellers die fehlende Erschließungsmöglichkeit entgegengehalten werden könne oder nicht, wobei es auf die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses an die vorhandene Erschließung nicht ankommen solle, wenn die Zuwegung über das Vorhabengrundstück möglich sei.

    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) sei die Gefahr einer ungeordneten weiteren Bebauung ausgeschlossen.

    Ohne diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts unmittelbar aufzugreifen, leitet der Kläger demgegenüber aus dem Beschluss des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) ab, dass die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht von möglichen baulichen Anlagen ausgehen könne, die an (noch) nicht erschlossenen Grundstücken liegen.

  • VG Greifswald, 14.09.2016 - 5 B 1466/16

    Baustopp für Ferienhaus; erneuter Lauf der Entscheidungsfrist der Baubehörde nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Solche Fristverlängerungen habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 14.06.2016 - 5 B 1466/16 HWG -) für zulässig gehalten.

    Der in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten Beschluss des Verwaltungsgericht Greifswald vom 14.06.2016 (Az.: 5 B 1466/16 HWG) habe auf eine abweichende Auffassung von Kopp/Schenke (VwGO, § 57 Rdnr. 12) und der weiter in dieser Entscheidung zitierte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.08.2007 (Az.: 3 ZU 522/07) auf eine abweichende Auffassung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg (BBauG, § 19 Rdnr. 81) hingewiesen.

    Angesichts diverser aktuellerer Entscheidungen zur Disponibilität von Genehmigungsfiktionen (VG Greifswald, Beschluss vom 14.09.2016 - 5 B 1466/16 HGW; OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2007 - 3 UZ 522/07 -, juris), ist eine - einzelne - vor über 30 Jahren vertretene Ansicht nicht geeignet, die fehlende Klärung einer Rechtsfrage zu begründen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2016 - 3 L 162/16

    Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rdnr 75).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 15).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 17).

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Der Senat hat sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.1985 (- 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11) bezogen.

    Bilden Verkehrs- und Versorgungsverbindungen kein Verknüpfungselement, das eine "organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellt (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11), ist auf diese Erschließungselemente zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn sie gerade an der fraglichen Grundstücksgrenze enden.

  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, juris, Rdnr. 3, m. w. N.).
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris, Rdnr. 3).
  • VGH Hessen, 13.08.2007 - 3 UZ 522/07

    Verzicht auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 BauO HE

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Angesichts diverser aktuellerer Entscheidungen zur Disponibilität von Genehmigungsfiktionen (VG Greifswald, Beschluss vom 14.09.2016 - 5 B 1466/16 HGW; OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2007 - 3 UZ 522/07 -, juris), ist eine - einzelne - vor über 30 Jahren vertretene Ansicht nicht geeignet, die fehlende Klärung einer Rechtsfrage zu begründen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17
    Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2008 - 2 L 12/08 -, juris, Rdnr. 11).
  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 28.15

    Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs

  • VGH Hessen, 07.12.1994 - 4 TH 3032/94

    Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte; Wirksamkeit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2010 - 2 L 54/09

    Errichtung eines SB-Marktes auf "Außenbereichsinsel"

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1986 - 3 S 2277/85

    Bauvoranfrage und Teilungsgenehmigung - Wirksamkeit des Verzichts auf Einhaltung

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 234.22

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen: Fiktionsfrist bei

    Eine zwingende Sachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein sich bereits als obsolet abzeichnendes Bauvorhaben wäre auch im behördlichen Interesse nicht verfahrensökonomisch (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 1 A 493/20 -, juris Rn. 48 m.w.N.; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 L 38/17 -, Rn. 13, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 B 1466/16 HGW -, BeckRS 2016, 51795, beck-online; Hornmann, HBO, 4. Aufl 2022, § 65 Rn. 62; Götze/Schauer, Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nach der SächsBO im Spannungsfeld der Entscheidungsfrist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO, LKV 2021, 241, 245: Anspruch des Bauherrn auf Aussetzung des Verfahrens; zu den Besonderheiten der Berliner Bauordnung s.u.).
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